Die bei den Abbruch- und Rückbauarbeiten entstehenden Abfälle dürfen aufgrund § 11 Abs. 2 KrW-/AbfG nicht miteinander vermischt werden.

Daher werden alle Baumaßnahmen so durchgeführt, dass die Abfälle zu einzelnen Materialgruppen wie Holzteile (Fensterrahmen, Dachbalken etc.), Metalle (Rohrleitungen, Stahlträger etc.), mineralische Stoffe (Bauschutt etc.), nichtmineralische Stoffe (Dachpappe, Isoliermaterialien etc.), asbesthaltige Baumaterialien und sonstige gefährliche Abfälle getrennt werden.

Diese Stoffe werden nach ihren jeweiligen Belastungsgraden erfasst und den entsprechenden Verwertern oder Entsorgern zugeführt.