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Die bei den Abbruch- und Rückbauarbeiten
entstehenden Abfälle dürfen aufgrund §
11 Abs. 2 KrW-/AbfG nicht miteinander vermischt werden.
Daher werden alle Baumaßnahmen so durchgeführt,
dass die Abfälle zu einzelnen Materialgruppen wie
Holzteile (Fensterrahmen, Dachbalken etc.), Metalle (Rohrleitungen,
Stahlträger etc.), mineralische Stoffe (Bauschutt
etc.), nichtmineralische Stoffe (Dachpappe, Isoliermaterialien
etc.), asbesthaltige Baumaterialien und sonstige gefährliche
Abfälle getrennt werden.
Diese Stoffe werden nach ihren jeweiligen Belastungsgraden
erfasst und den entsprechenden Verwertern oder Entsorgern
zugeführt. |
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